Satzung des SV Naunhof 1920 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins
Der SV Naunhof 1920 e.V. hat seinen Sitz in 04683 Naunhof und ist in das Vereinsregister vom Amtsgericht Grimma eingetragen. Die Farben des Vereins sind rot-schwarz. Der Verein wurde am 10. Juli 1993 gegründet und ist der Rechtsnachfolger des am 1. Mai 1920 gegründeten Vereins. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und im Sächsischen Fußballverband e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Mannschaftssportart Fußball. Der Verein soll zur sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, der sportlichen und charakterlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes beitragen. Er beteiligt sich am leistungsorientierten Wettkampfsport. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. In diesem Rahmen wendet er sich gegen jedwede Form von Gewalt und stellt sich als Plattform für karikative Maßnahmen zur Verfügung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder die Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Verein ist jedoch berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der " Ehrenamtspauschale " nach § 3 Abs.26a des Einkommensteuergesetzes zu zahlen.
§ 3 Auflösung / Verlust der Rechtsfähigkeit
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand bzw. durch maximal zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren. Es gilt der Grundsatz einstimmiger Beschlussfassung und Gesamtvertretung. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Leipziger Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person sowie juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit werden. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jugendliches Mitglied werden. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Sports oder des Vereins besonders verdient, gemacht hat.
Die Aufnahme ordentlicher und jugendlicher Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrages, wobei Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedürfen. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Ehren-mitglieder können mit deren Einwilligung durch Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 Beitragspflicht
Für die Aufnahme in den Verein kann eine Gebühr erhoben werden. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Es können Regelungen für gemeinnützige Vereinsarbeit getroffen werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie gemeinnützige Vereinsarbeit zu leisten, befreit.
Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens mit Beginn des Kalendermonats geltend gemacht werden, der auf den Eingang der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages folgt.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Mit der Beendigung erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte.
Der Austritt aus dem Verein ist zum Monatsende zulässig. Die Austrittserklärung ist bis 14 Tage vor Austrittsdatum schriftlich an den Verein zu stellen. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen für die Austrittserklärung der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins bzw. die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt, gröblich das Ansehen des Vereins schädigt, die Vereinsverbundenheit ernsthaft gefährdet oder eine dem Vereinszweck zuwiderlaufende Gesinnung offenbart. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen seit seiner Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Auf diese Möglichkeit muss das Mitglied bei der Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden.
Der Widerspruch ist schriftlich und mit Begründung an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist insbesondere für die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Abberufung, Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Anträge und Wünsche der Mitglieder sowie Ehrungen zuständig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich möglichst in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Naunhofer Amtsblatt und mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang auf dem Vereinsgelände.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt sowie wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beim Vorstand beantragen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Einladungsfrist auf zwei Wochen.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge, die eine Begründung enthalten müssen, stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten Mitglied des Vereins geleitet.
Ist eine entsprechende Festlegung nicht getroffen, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Ausnahmen zulassen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und von dem durch ihn bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, dass der Vorstand etwas anderes beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beantragen.
§ 10 Vorstand (Präsidium)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Wahrnahme der ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), einem stellvertretenden Vorsitzenden ( Vizepräsidenten ) und dem Schatzmeister, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Vorstand kann bis zu 4 weitere Vizepräsidenten kooptieren. ,
Die Aufgabenverteilung im Vorstand erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt, Tod oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ausscheiden, kann der verbleibende Vorstand ein neues Mitglied bestimmen. Dessen Amtszeit ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung begrenzt. Dort haben die Mitglieder des Vereins das neue Mitglied des Vorstands zu bestätigen oder Ersatz zu wählen. Die Regelung zur turnusmäßigen Wahl des Vorstandes bleibt davon unberührt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand erfolgt durch den Vorsitzenden (Präsidenten). Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens aller zwei Monate stattfinden und sind in der Regel vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen und zu leiten. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassen- und Wirtschaftsprüfung des Vereins bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu überprüfen und im Rahmen dieser darüber zu berichten.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen natürlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Mitglieder des Vorstandes und des Wirtschaftsrates sind nicht als Kassenprüfer wählbar. Sollte ein Kassenprüfer vorzeitig, z. B. durch Rücktritt, Tod oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ausscheiden, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsrat einen neuen Kassenprüfer bestimmen. Dessen Amtszeit ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung begrenzt. Dort haben die Mitglieder des Vereins den neuen Kassenprüfer zu bestätigen oder Ersatz zu wählen. Die Regelung zur turnusmäßigen Wahl der Kassenprüfer bleibt davon unberührt.
§ 12 Haftungsausschluss / Versicherungsschutz
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Verkehrseinrichtungen und -geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder insoweit solche Schäden und Verluste nicht durch vom Verein abgeschlossene Versicherungen gedeckt sind. Gegenüber Dritten wird die Haftung des Vereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein soll für die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer sowie Mitglieder, denen geschäftsführende Aufgaben übertragen werden, Versicherungsschutz gewährleisten.
§ 13 Ergänzungsregelungen
Für den Verein können über die Satzung hinaus durch Beschluss des Vorstandes ergänzende Regelungen für den Verein getroffen werden (beispielsweise Geschäfts-, Wahl- und Jugendordnung). Die Regelungen der Satzung dürfen durch diese nicht unterlaufen werden. Die Gültigkeit der Regelungen ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung begrenzt. Dort haben die Mitglieder des Vereins diese zu bestätigen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2023 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Fassung verlieren alle bisher vorherigen beschlossenen Fassungen ihre Gültigkeit.
Beitragsordnung des SV Naunhof 1920 e.V.
Übungsleiter und Schiedsrichter im Spielbetrieb sowie Ehrenmitglieder sind nach § 6, Absatz 1 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
Ausnahmeregelungen wie zum Beispiel bei Härtefällen trifft ausschließlich der Vorstand.
Kinder, Schüler, Studenten und Auszubildende aller Altersklassen und passive Mitglieder monatlich 10 € = 120,- € jährlich
Erwachsene aller Spielklassen monatlich 15 € = 180,- € jährlich
in Kraft und die Fassung verliert die am 30.10.2018 beschlossene Fassung ihre Gültigkeit.